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1

Donnerstag, 17. Juli 2008, 02:55

Anfangsfragen!

hi leute,

ich habe mir vor kurzem meine erste softair mit einer mündungsenergie von 1,25 joule zugelegt..
ich steige durch das derzeitige waffengesetz einfach nicht durch und hoffe ihr könnt mir helfen!!!!!
hier also meine fragen:
1.was muss ich bei transport der waffe beachten??
2.wo darf ich überhaupt legal spielen?
3.brauch ich eine art waffenschein oder ähnliches für diese waffe?

grüße sc0ut

Hightower

Trusted Trader

  • »Hightower« ist männlich

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2

Donnerstag, 17. Juli 2008, 03:25

RE: Anfangsfragen!

1. Prinzipiell reicht der Transport in einer verschlossenen (nicht zwingend abgeschlossenen) Tasche etc, ungeladen versteht sich.
Das Waffengesetz liefert dazu aber keine eindeutige Angabe (wie so oft) weswegen man nichts falsches tut Waffe und Munition getrennt voneinander zu transportieren und die Waffetasche abzuschließen. Gibt da gerade einen interessanten Thread hier am laufen.

2. Nirgendwo. Theoretisch erfüllt nahezu kein Gebiet die gestellten Anforderungen so um in jeder Art unanfechtbar zu sein. Der Stadtwald garnicht! Ein offizielles Paintballgelände als Beispiel anährend besser.

3. Nein. Frei erwerbbar ab dem 18. Lebensjahr.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Hightower« (17. Juli 2008, 03:26)


3

Donnerstag, 17. Juli 2008, 05:22

also danke erstmal für die antworten auf meine fragen, nur resultiert daraus meine nächste ;)....
wo geht ihr dann eigentlich spielen? will die waffe natürlich nutzen ,dafür hab ich sie mir ja gekauft!^^

TheFlashBang

unregistriert

4

Donnerstag, 17. Juli 2008, 05:26

Frage 1 und 2 hängen in gewisser Weise zusammen. In der juristischen Prüfung findet sich an mehreren Stellen das "befriedete Besitztum". Eine Definition erfolgt aber im WaffG selbst nicht. Wegen seiner systematisch-organisatorischen Nähe und dem auffällig parallelen Wortgebrauch wird hier wie selbstverständlich die Definition des §123 StGB (Hausfriedensbruch) herangezogen. Auch bei allen anderen nicht legaldefinierten Begriffen werden die Definitionen aus den angelehnten Gesetzestexten wie BGB, VwVfG, etc. herangezogen. Da es seit der Gesetzesänderung vom 1.4.2008, die u.a. auch das verschlossene Behältnis (als Ersatz zum "geschlossenen Behältnis") gebracht hat, noch kein Urteil über die neue Terminologie gegeben hat, vertrete ich derzeit hier noch die Mindermeinung, dass auch dieser Begriff an das Strafgesetzbuch angelehnt wurde und entsprechend auszulegen ist.


Die Gegenmeinung beruft sich auf (leicht angestaubte) Verwaltungsvorschriften, nach denen ein Schloss direkt nicht nötig ist, was zum Erstellungzeitpunkt sicherlich korrekt war.

Hier vertrete ich die Auffassung, dass nach dem "Lex posterior derogat legi priori"-Grundsatz das neue, aktualisierte WaffG die deutlich älteren, unter Bezugnahme auf das alte WaffG entstandenen Verwaltungsvorschriften insoweit obsolet werden lässt, als sie den Wortlautänderungen des WaffG schon allein vom Sinngehalt her nicht mehr gerecht werden können. Die Anwendbarkeit auf ungeänderte Phrasen des WaffG stelle ich hingegen nicht in Frage. Die Tatsache, dass es sich beim WaffG und den Verwaltungsvorschriften um zwei verschiedene Texte handelt, ist für den legi-priori-Grundsatz unschädlich.
Zusätzlich, hieran möchte ich meine Argumentation allerdings nicht fixieren, sehe ich das WaffG aus mehreren Gründen als generell höherrangiger an als die zugehörige Verwaltungsvorschrift.



Nach der langen Vorerklärung hier nun meine direkte Antwort:
1. Meine Mindermeinung: In einem, mit einem Schloss oder ähnlichem Sicherungsmechanismus versehenen, Behältnis. Dies kann z.B. eine Tasche sein oder ein Koffer.
Wohl hier die herrschende Meinung: Behältnis wie Tasche oder Koffer ohne Öffnung, aber ein Schloss ist nicht erforderlich

2. Meine Meinung (logischerweise dann auch eine Mindermeinung): Auf eigenem befriedeten (siehe §123) Besitztum (eigener Mitbesitz genügt), wenn gewährleistet ist, dass keine Kugeln das Gelände verlassen können.
Hier herrschende Meinung: Kann ich nicht wirklich beurteilen. Von dem was man liest wird kein Besitzverhältnis gefordert, sondern nur eine Erlaubnis des Berechtigten (zieht sich zumindest so durch die Airsoftforen). Auch dürfte hier fraglich sein, ob zur Auslegung des Begriffs "befriedetes Besitztum" der §123 StGB herangezogen werden kann.

3. Ganz herrschende Meinung (dürfte sogar einstimmig sein): Jain. Du brauchst zum Führen, welches nicht erlaubnisfrei gestellt wird (§ 12 III WaffG), einen Waffenschein. Aber ums kurz zu machen: Den kriegst du niemals. Deswegen bleibt das Führen beschränkt auf das erlaubnisfreie Führen. Da es sich um eine freie Waffe handelt, brauchst du keine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz. Schießen darfst du im Rahmen des §12 IV WaffG.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »TheFlashBang« (17. Juli 2008, 05:29)


jaegerphchris

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5

Donnerstag, 17. Juli 2008, 07:09

Ein Großteil der Spieler weicht auf Spielfelder in Frankreich, Belgien, Polen, Tschechien, Österreich und der schweiz aus.
Achtung: Komplettes Airsoftverbot besteht in den Niederlanden und Luxembourg...

6

Donnerstag, 17. Juli 2008, 08:20

*uff* klingt ziemlich aufwendig und kostenintensiv!dachte mir eigentlich ich würde billiger bei weg kommen, aber anscheinend nicht, wenn ich mich im legalen bereich bewegen will...
ich kann doch nicht jedes WE nach polen fahren nur um ne runde softair zu spielen!^^
wie oft fahrt ihr ins ausland? und wann steht die nächste reise an?

Slogan

Rentner

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7

Donnerstag, 17. Juli 2008, 09:01

Wir fahren meißtens einmal im Monat nach Veckring (Frankreich). Das ist wohl eines der bekanntesten Gelände. Wie weit hast du es denn bis ins AUsland?

Und ja, Airsoft ist teuer ;-)
weiter, weiter ins Verderben....

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Slogan« (17. Juli 2008, 09:02)


QuiN

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8

Donnerstag, 17. Juli 2008, 12:03

Zitat

Original von Sc0ut
ich kann doch nicht jedes WE nach polen fahren nur um ne runde softair zu spielen!^^
wie oft fahrt ihr ins ausland? und wann steht die nächste reise an?


Es gibt einigen öffentlichte Spielfeld im In- und Ausland, deren Namen und Ort man schnell rausfindet. Viele Airsofter fahren dagegen bevorzugt auf private Spielen, zu denen nur geladene Teams/Gruppen/Einzelspieler zugelassen sind, um die Probleme mit Blagen, Highländern und Querulanten möglichst gering zu halten.

9

Donnerstag, 17. Juli 2008, 15:16

Zitat

Original von SFM Slogan
Wir fahren meißtens einmal im Monat nach Veckring (Frankreich). Das ist wohl eines der bekanntesten Gelände. Wie weit hast du es denn bis ins AUsland?


ich wohne in berlin und hätte es nicht sehr weit nach polen oda so...
fahrt ihr da mit bus oder auto hin und wie hoch belaufen sich ca. die kosten?

Benjamin_Willard

Administrator & Grillmeister

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10

Donnerstag, 17. Juli 2008, 15:26

...also auf Kosten bei Anfahrt zu achten, meißt im Airsoft ein Ding der Unmöglichkeit - eigentlich fahren alle mit dem Auto hin, ich habe zu den meißten Spielfeldern 600+ KM einfach - und bei dem ganzen Gear das immer mitgeschleppt wird sind drei Mann in nem großen Auto oft schon Obergrenze
Ein Paradies ist da, wo einer aufpasst, dass kein Depp reinkommt Brandner Kasper

11

Donnerstag, 17. Juli 2008, 15:38

Hi Sc0ut, na dann such dir doch einfach ein Team in deiner Umgebung, gibt etliche und bewerb dich bei denen. Die Meisten haben ein eigenes Feld zur Verfügung, damit sparst du dir einiges an Fahrtkosten.
Nett ist vorallem Hönow, das liegt etwa 2-3km vom U-Bahnhof hönow entfernt und das Spielen kostet pro Tag 2€

Ichganzalleine

unregistriert

12

Samstag, 19. Juli 2008, 12:43

ma ne andere frage, ich habe da einen verwandten, der hat etliche heckta wald und wiese gemischt, gibt es denn da keine gelegenheit also, is ja praktisch dann keiner da der nein zu mir sagt wenn der besitzer... mein onkel dann sagt ich kann da zelten und paintball oder airsoft spielen...

13

Samstag, 19. Juli 2008, 12:46

Das Gelände muss befriedet sein (eingezäunt) und sichergestellt das kein Geschoss das Grundstück verlassen kann.

Aus dem Waffengesetz:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer
Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber
hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5
Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen
ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können

Da gibst keine Möglichkeit! Glaub nicht das du den Wald einzäunen darfst. Ganz zu schweigen von den kosten dafür...
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »[AIG]ProfiNoob« (19. Juli 2008, 12:47)


Ichganzalleine

unregistriert

14

Samstag, 19. Juli 2008, 12:49

naja, zwei seiten sind eingezäunt, sagen wir bissl merh wie ein drittel und ist sehr groß, da muss man schon nah am rand sein das eine kugel es verlassen kann, daher ein zaun hält die ja auch nicht auf.. ist aba schade...

15

Samstag, 19. Juli 2008, 13:07

Aber eine Sicherheitszone zum Zaun die doppelt so gross ist wie die stärkste Knifte schiessen kann...Das reicht. Aber nur ein drittel Eingezäunt reicht leider nicht!
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