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Damit sollte das ja eigentlich geklärt sein.Quoted
Sehr geehrter Herr xxx,
eine
Softairwaffe erhält das Prüfzeichen nach Anlage II Nr. 10 der
Beschussverordnung (F im Fünfeck) auf Grund einer Anzeige und Vorlage
eines Musters bei der zuständigen Stelle
(PTB oder bei Einzelprüfung ein Beschussamt).
Jegliche Änderung an der Waffe führt dazu, dass das Prüfzeichen seine Gültigkeit verliert.
Arbeiten
an Softairwaffen, und in dem von Ihnen beschriebenen Fall handelt es
sich noch um eine Änderung der Antriebsart, dürfen nur von Inhabern
einer Erlaubnis nach § 21
Waffengesetz (Herstellungserlaubnis) durchgeführt werden. Das
Namenszeichen des Büchsenmachers muss auf der Waffe aufgebracht werden.
Anschließend muss die Waffe unter Vorlage der notwendigen Erlaubnisse bei einem Beschussamt zur Prüfung vorgelegt werden.
Für die Prüfung sind dem Beschussamt
die geänderte Waffe mit einer Beschreibung der durchgeführten Änderungen,
eine Bedienungsanleitung mit Sicherheitshinweisen in deutscher Sprache,
eine Erklärung des Herstellers(Büchsenmachers) darüber, dass der Anwender die Leistung
nicht erhöhen und die Funktion der Waffe nicht verändern kann (Vollautomaten sind verboten!),
Name und Anschrift des tatsächlichen Herstellers,
sowie sämtliches Zubehör (z.B. Geschosse, Magazin, Treibgas, Adapter, Batterien etc.), damit die Waffe voll funktionsfähig ist
vorzulegen.
Die Prüfgebühr beträgt je Waffe 99,- €.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
mal Offtopic: Ich würde gerne mal einen Blick in den Keller der PTB sehen, was da alles hinterlegt sein muss...
Volgin: Die AWaffVwV kennt zwei Antriebsarten: Heißgas und Kaltgas. Das P*-System baut auf Luftdruck. Ebenso wie eine S-AEG. Dabei ist es absolut irrelevant, wie der Luftdruck hergestellt wird. Insofern wird die Antriebsart nicht geändert, sondern bleibt erhalten und eine Erlaubnispflicht entfällt mMn.
This post has been edited 2 times, last edit by "sportfreund" (Sep 29th 2014, 5:15pm)
Seit neuestem nicht mehr - die PTB behält jetzt wieder die Spielsachen.Da ist gar nichts hinterlegt. Nach der Prüfung bei der PTB verbleibt die geprüfte Airsoftwaffe beim Hersteller/Importeur. Der Hersteller/Importeur sind nach der Abnahme selbst berechtigt, das F im Fünfeck anzubringen.
Quelle: Dr. Holger Christian Schönekeß, Abteilung 1.33 dynamische Druckmessung PTB.
This post has been edited 1 times, last edit by "X-Guns Airsoft" (Sep 29th 2014, 5:06pm)
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