Frage 1 und 2 hängen in gewisser Weise zusammen. In der juristischen Prüfung findet sich an mehreren Stellen das "befriedete Besitztum". Eine Definition erfolgt aber im WaffG selbst nicht. Wegen seiner systematisch-organisatorischen Nähe und dem auffällig parallelen Wortgebrauch wird hier wie selbstverständlich die Definition des §123 StGB (Hausfriedensbruch) herangezogen. Auch bei allen anderen nicht legaldefinierten Begriffen werden die Definitionen aus den angelehnten Gesetzestexten wie BGB, VwVfG, etc. herangezogen. Da es seit der Gesetzesänderung vom 1.4.2008, die u.a. auch das verschlossene Behältnis (als Ersatz zum "geschlossenen Behältnis") gebracht hat, noch kein Urteil über die neue Terminologie gegeben hat, vertrete ich derzeit hier noch die Mindermeinung, dass auch dieser Begriff an das Strafgesetzbuch angelehnt wurde und entsprechend auszulegen ist.
Die Gegenmeinung beruft sich auf (leicht angestaubte) Verwaltungsvorschriften, nach denen ein Schloss direkt nicht nötig ist, was zum Erstellungzeitpunkt sicherlich korrekt war.
Hier vertrete ich die Auffassung, dass nach dem "Lex posterior derogat legi priori"-Grundsatz das neue, aktualisierte WaffG die deutlich älteren, unter Bezugnahme auf das alte WaffG entstandenen Verwaltungsvorschriften insoweit obsolet werden lässt, als sie den Wortlautänderungen des WaffG schon allein vom Sinngehalt her nicht mehr gerecht werden können. Die Anwendbarkeit auf ungeänderte Phrasen des WaffG stelle ich hingegen nicht in Frage. Die Tatsache, dass es sich beim WaffG und den Verwaltungsvorschriften um zwei verschiedene Texte handelt, ist für den legi-priori-Grundsatz unschädlich.
Zusätzlich, hieran möchte ich meine Argumentation allerdings nicht fixieren, sehe ich das WaffG aus mehreren Gründen als generell höherrangiger an als die zugehörige Verwaltungsvorschrift.
Nach der langen Vorerklärung hier nun meine direkte Antwort:
1. Meine Mindermeinung: In einem, mit einem Schloss oder ähnlichem Sicherungsmechanismus versehenen, Behältnis. Dies kann z.B. eine Tasche sein oder ein Koffer.
Wohl hier die herrschende Meinung: Behältnis wie Tasche oder Koffer ohne Öffnung, aber ein Schloss ist nicht erforderlich
2. Meine Meinung (logischerweise dann auch eine Mindermeinung): Auf eigenem befriedeten (siehe §123) Besitztum (eigener Mitbesitz genügt), wenn gewährleistet ist, dass keine Kugeln das Gelände verlassen können.
Hier herrschende Meinung: Kann ich nicht wirklich beurteilen. Von dem was man liest wird kein Besitzverhältnis gefordert, sondern nur eine Erlaubnis des Berechtigten (zieht sich zumindest so durch die Airsoftforen). Auch dürfte hier fraglich sein, ob zur Auslegung des Begriffs "befriedetes Besitztum" der §123 StGB herangezogen werden kann.
3. Ganz herrschende Meinung (dürfte sogar einstimmig sein): Jain. Du brauchst zum Führen, welches nicht erlaubnisfrei gestellt wird (§ 12 III WaffG), einen Waffenschein. Aber ums kurz zu machen: Den kriegst du niemals. Deswegen bleibt das Führen beschränkt auf das erlaubnisfreie Führen. Da es sich um eine freie Waffe handelt, brauchst du keine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz. Schießen darfst du im Rahmen des §12 IV WaffG.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »TheFlashBang« (17. Juli 2008, 05:29)