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Nach BKA Feststellungsbescheid "Einstufung eines Infrarot-Aufhellers vom 02.10.2008", ich zitiere:Sag mal habe ich da etwas übersehen (z.B. ne Klausel a la 'nur für Behörden'), oder werden da Vorrichtungen zur Zielbeleuchtung angeboten ?
greetz, Peini
Zitat
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4
Die in den Nummern 4.1 bis 4.3 genannten sonstigen Vorrichtungen für Schusswaffen sind keine wesentlichen Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1 bis 1.3.5. Es handelt sich nach der Systematik der Anlage 1 um sonstige Teile von Schusswaffen, die in Verbindung mit § 1 Absatz 4 als Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 einzustufen sind.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.1 und 4.2
Zu derartigen Vorrichtungen zählen insbesondere solche Teile, die auf Grund ihrer Konstruktion zur Verwendung an Schusswaffen bestimmt sind und sichtbares oder unsichtbares Licht emittieren.
Bei den Zielscheinwerfern handelt es sich um Lampen, die mittels einer Montagevorrichtung an Schusswaffen befestigt sind. Oftmals können diese mittels Fernschalter angeschaltet werden.
[...]
Die Wellenlängen des ausgestrahlten Lichtes der Vorrichtungen müssen nicht im sichtbaren Bereich, sondern können auch im Infrarot- oder Ultraviolett-Bereich liegen (z.B. bei Infrarot-Zielscheinwerfern).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3
Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Ziele auch Geräte, die unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen, aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bulldoxx« (3. Oktober 2014, 19:47)
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