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Zitat
Original von Klab
Es geht nicht um Sinn sondern um Vorschriften.. schlagt mich wenn ich mich irre, aber ich meine da gibts so eine halboffizielle Regel "Waffe muss mindestens 5 Schritte vom fertig geladenen Zustand entfernt sein"..
Also z.B. leeres Magazin im Koppel, Akkus irgendwo in der Kampftragetasche, Mun im Seesack, Loading Tools im Handschuhfach und Waffe in der Waffentasche.
Zitat
An beides komme ich mit Hilfe eines einfachen Taschenmessers genauso schnell. Wo ist hier also eine schwerere Zugriffsbereitschaft durch ein Schloss an einem Stoffsack gegeben?
Zitat
Ein "abschliessbarer" Waffenkoffer für 50 Euro ist aber unter Umständen mit einem beherzten Ruck offen. Und wenn die Waffe dann geladen drin liegt, ist man ganz schnell wieder im Bereich Zugriffsbereit i.S.d. WaffG.
Zitat
Original von Rhoenschaf
Zitat
Original von Klab
Es geht nicht um Sinn sondern um Vorschriften.. schlagt mich wenn ich mich irre, aber ich meine da gibts so eine halboffizielle Regel "Waffe muss mindestens 5 Schritte vom fertig geladenen Zustand entfernt sein"..
Also z.B. leeres Magazin im Koppel, Akkus irgendwo in der Kampftragetasche, Mun im Seesack, Loading Tools im Handschuhfach und Waffe in der Waffentasche.
Prktisch gesehen:
Das würde bei meinem 1er BMW bedeuten das ich die BBs irgendwo im Scheinwerfer lagern und die Waffen mit einem Abschleppseil hinter mir her schleifen müsste......also die Gesichter der Streife die mich damit anhält wären sicherlich interessant
Zitat
Ich komme gerade nicht mit.. hast du den Kifferraum immer voll und hat dein 1er kein Handschuhfach? Oder darf das Alles nicht im gleichen Raum/Auto sein?
Im Prinzip isses wurscht.. wenn du nen vernünftigen Polizisten hast sieht der schon dass du das vernünftig gemacht hast und wenn du einen Asipolizisten hast, wird der so oder so was finden um dich dran zu bekommen. Ich hatte noch nie Stress, sogar in meiner FA-AEG-Zeit nie
Zitat
Original von unas
Man kann ja auch mal bisschen selbst Hand anlegen und muss nicht alles von der Stange kaufen ?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »sixshooter« (10. Juli 2008, 12:05)
Zitat
Original von TheFlashBang Der Gesetzgeber hat den Begriff von "geschlossen" auf "verschlossen" geändert. Die Wortklaubereien pack ich jetzt nicht mehr aus, davon gibt es genug im anderen Thread. Aber rein von der logischen Überlegung her, kann der Gesetzgeber damit doch kaum einen Streifen Packband gemeint haben.
Zitat
Original von TheFlashBang
Warum könnte er aber ein Schloss gemeint haben? Immerhin ist es ja egal, ob der Mensch mit der Waffe im "Behältnis" jetzt schnell das Pappband abpopelt oder schnell das Schloss aufschließt. Immerhin HAT er ja den Schlüssel!
Der Sinn könnte darin liegen, dass Dritte sich die Waffe nicht schnell zunutze machen können. Das Paketband könnten sie schnell abreißen, dann das Magazin einlegen (eventuell vorher noch schnell Patronen rein) und los gehts. Ist vom Zeitaufwand her nicht allzu wild, wobei man das entweder unerkannt machen muss oder den Gewahrsamsinhaber der Waffe vorher noch irgendwie davon abhalten, einzugreifen (einschließen oder sowas).
Bei einem Schloss ist das schon deutlich schwerer. Hier könnte z.B. ein Beobachter oder der Gewahrsamsinhaber selbst noch schnell die Polizei alarmieren und/oder den Dritten sogar stoppen bevor er an die Waffe kommt und selbige schussbereit machen kann.
Zitat
Original von TheFlashBang
Darüber reden wir doch schon die ganze Zeit. Laut Legaldefinition im WaffG ist eine WaffeZitat
[...] nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Zitat
Original von TheFlashBang
Deine Argumentation dreht sich damit irgendwie im Kreis. Am verschlossenen Behältnis führt nichts drumrum.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Carlos« (10. Juli 2008, 13:11)
Zitat
Original von TheFlashBang
Warum soll ein verschlossener Kofferraum ein verschlossenes Behältnis sein?
Zitat
WaffVwV
35.6.2
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen
Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem
Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen
oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges
mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt ( z.B. in
einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen wird.
Zitat
WaffVwV-Entwurf, Bundesdrucksache 81/06
12.3.3.2
Auf dem Weg z. B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher –
unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten
Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden.
Dies bedeutet, dass sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert
werden muss.
Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition
oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin
oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt
ist.
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen
in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder
in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen
Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.
Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.
B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral
oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum)
mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht
zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung
einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen
kann. Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender
Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin
eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,
für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis
verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad,
Kraftfahrzeug) ist unerheblich.
Zitat
Ursprünglicher WaffG-Entwurf, Bundesdrucksache 81/06
<...>
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“
<...>
[Aus der Begründung:]
Die neu aufgenommen Definitionen der Begriffe „schussbe- reit“ und „zugriffsbereit“ (Dreifachbuchstabe bbb) sollen be- stehende Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, ausräumen.
Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätz- lich nicht zugriffsbereit.
Zitat
Original von TheFlashBang
da hier das "verschlossene Behältnis" nach absolut herrschender Lehrmeinung und Rechtsprechung ein Schloss benötigt.
Zitat
Original von TheFlashBang
Ungeachtet dieses einen Satzes finde ich deine Argumentation durchaus gut und lese deine Posts sehr gerne, da sie auch meinen Gedankenhorizont erweitern und mich auf neue Ideen bringen.
Gruß
- Flash
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Carlos« (10. Juli 2008, 18:38)
Zitat
Original von TheFlashBang
Warum soll ein verschlossener Kofferraum ein verschlossenes Behältnis sein? Ich kann hier auch nur auf die Erläuterungen des §243 zurückgreifen. Im WaffG selbst steht dazu nichts. Wenn man aber auf diese Erläuterungen zurückgreifen will, dann sollte man das auch konsequent tun, da hier das "verschlossene Behältnis" nach absolut herrschender Lehrmeinung und Rechtsprechung ein Schloss benötigt.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »TheFlashBang« (10. Juli 2008, 19:53)
Zitat
Original von TheFlashBang
Beim Transport einer Waffe darf der Kofferraum nicht von innen zu erreichen sein. Denn sonst hat man effektiv kein "verschlossenes Behältnis" mehr, wenn man den Kofferraum öffnet (gut, wäre bei der Limousine auch so) oder auch wenn man einfach nur eine Tür öffnet. Damit würde man sie dann erlaubnispflichtig führen.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Carlos« (10. Juli 2008, 22:28)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »TheFlashBang« (10. Juli 2008, 22:42)
Zitat
Original von TheFlashBang
Meines Erachtens ist das auch etwas dumm gewählt, da ich zwischen beiden Legaldefinition durchaus Spielraum sehe.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »TheFlashBang« (10. Juli 2008, 23:00)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Carlos« (11. Juli 2008, 00:19)
Zitat
Original von TheFlashBang
Was mich aber etwas schockiert hat, ist:
Warum machst du dir nicht ein eigenes Bild sondern übernimmst das von dem User, den du persönlich für den kompetenteren hältst? So haben sich doch viele der Airsoftlegenden in den Foren verbreitet, was schlussendlich in einigen Bereichen zu einer absoluten Fehlinformierung geführt hat.
Ich kann sehr gut damit leben, dass man meiner Argumentation nicht folgen will, weil sie als nicht überzeugend erachtet wird. Aber man sollte sich hüten, einfach die Meinungen anderer zu übernehmen. Das gilt sowohl für seine, als auch für meine, als auch für die eines jeden Users. Vielleicht rührt daher die Rechtsverdrossenheit bei den Airsoftlern... wobei, wohl eher doch von der etwas "ungünstigen" Rechtslage.
Zitat
Wie ich oben bereits schrieb. Ich mache Schlösser und Kabelbinder um meine Transportbehältnisse. Nicht, weil das das Gesetz explizit verlangt, sondern weil ich es für ein Zeichen guten Willens halte.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Rhoenschaf« (11. Juli 2008, 10:52)
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