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Beiträge: 38

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41

Donnerstag, 10. Juli 2008, 10:30

Zitat

Original von Klab
Es geht nicht um Sinn sondern um Vorschriften.. schlagt mich wenn ich mich irre, aber ich meine da gibts so eine halboffizielle Regel "Waffe muss mindestens 5 Schritte vom fertig geladenen Zustand entfernt sein"..
Also z.B. leeres Magazin im Koppel, Akkus irgendwo in der Kampftragetasche, Mun im Seesack, Loading Tools im Handschuhfach und Waffe in der Waffentasche.

Prktisch gesehen:
Das würde bei meinem 1er BMW bedeuten das ich die BBs irgendwo im Scheinwerfer lagern und die Waffen mit einem Abschleppseil hinter mir her schleifen müsste......also die Gesichter der Streife die mich damit anhält wären sicherlich interessant ;)

  • »Hessian_Harmonist« ist männlich

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42

Donnerstag, 10. Juli 2008, 11:30

Zitat

An beides komme ich mit Hilfe eines einfachen Taschenmessers genauso schnell. Wo ist hier also eine schwerere Zugriffsbereitschaft durch ein Schloss an einem Stoffsack gegeben?


Ohne Schloss ist der Sack normal zu öffnen, mit Schloss brauchst du -wie du schon sagtest- ein zumindest ein Messer. Wenn das keine schwerere Zugriffsbereitschaft ist, dann weiß ich auch nicht.
Man geht bei der Gesetzgebung und Rechtsprechung wohl eher nicht davon aus, dass jeder ein Messer in der Hosentasche rumschleppt.

Zitat

Ein "abschliessbarer" Waffenkoffer für 50 Euro ist aber unter Umständen mit einem beherzten Ruck offen. Und wenn die Waffe dann geladen drin liegt, ist man ganz schnell wieder im Bereich Zugriffsbereit i.S.d. WaffG.


Der Ruck muss dann aber schon sehr beherzt sein...
Allerdings sehe ich es genauso, dass man seine Waffe niemals geladen oder in direktem Kontakt mit dem dafür nötigen Krimskrams transportieren sollte, allein der Vernunft halber.

Was die "verschlossen" vs. "geschlossen" Sache angeht -
Was spricht dagegen einfach einen Koffer für 30€ zu kaufen und ein oder zwei Schlösschen aus dem Baumarkt dran zu hängen?
Ist dann geschlossen und verschlossen und auch nicht wirklich teuer...
Wer in der Lage ist ein paar Hundert € für Krams auszugeben, sollte an den wichtigsten Ecken dann nicht anfangen zu sparen.

Klab

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43

Donnerstag, 10. Juli 2008, 11:37

Zitat

Original von Rhoenschaf

Zitat

Original von Klab
Es geht nicht um Sinn sondern um Vorschriften.. schlagt mich wenn ich mich irre, aber ich meine da gibts so eine halboffizielle Regel "Waffe muss mindestens 5 Schritte vom fertig geladenen Zustand entfernt sein"..
Also z.B. leeres Magazin im Koppel, Akkus irgendwo in der Kampftragetasche, Mun im Seesack, Loading Tools im Handschuhfach und Waffe in der Waffentasche.

Prktisch gesehen:
Das würde bei meinem 1er BMW bedeuten das ich die BBs irgendwo im Scheinwerfer lagern und die Waffen mit einem Abschleppseil hinter mir her schleifen müsste......also die Gesichter der Streife die mich damit anhält wären sicherlich interessant ;)

Ich komme gerade nicht mit.. hast du den Kifferraum immer voll und hat dein 1er kein Handschuhfach? Oder darf das Alles nicht im gleichen Raum/Auto sein?

Im Prinzip isses wurscht.. wenn du nen vernünftigen Polizisten hast sieht der schon dass du das vernünftig gemacht hast und wenn du einen Asipolizisten hast, wird der so oder so was finden um dich dran zu bekommen. Ich hatte noch nie Stress, sogar in meiner FA-AEG-Zeit nie :P
Motto der Minensucher? Wer suchet, der findet. Wer drauftritt verschwindet.

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44

Donnerstag, 10. Juli 2008, 12:01

Zitat


Ich komme gerade nicht mit.. hast du den Kifferraum immer voll und hat dein 1er kein Handschuhfach? Oder darf das Alles nicht im gleichen Raum/Auto sein?

Im Prinzip isses wurscht.. wenn du nen vernünftigen Polizisten hast sieht der schon dass du das vernünftig gemacht hast und wenn du einen Asipolizisten hast, wird der so oder so was finden um dich dran zu bekommen. Ich hatte noch nie Stress, sogar in meiner FA-AEG-Zeit nie :P

Ich hab das mehr als Gag gemeint, da ich gelesen habe das es 5 Schritte sein müssen und so lang ist mein Auto nicht.
Ich war mit einer scharfen Waffe erst einmal in einer allgemeinen Verkehrskontrolle und da hat kein Mensch was gesagt als ich die Waffe in einem Plastikkoffer (ohne Schloss) und die Muni in einer Sporttasche (auch ohne Schloss) zusammen im Kofferaum hatte.
Lag vielleicht auch am Polizisten und meinem charmant freundlichem Auftreten ;)
Wobei ich anmerken muss das das rechtlich nicht klar ist, zu 99,99% fahre ich meine Waffe von zuhause ins Vereinshaus oder in den Wald und da hält mich bestimmt keiner an da ich mit den meisten Polizisten per du bin und die aus dem selben Ort kommen.

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45

Donnerstag, 10. Juli 2008, 12:04

Doch nicht Laufschritte :D

Sondern 5 "Handgriffe" die Waffe einsatzbereit zu machen. Also Schloss auf, Waffe raus, Mag laden, Mag rein, durchladen oder so... Hat mir ein werter Herr in Grün auch mal erzählt.

Zitat

Original von unas
Man kann ja auch mal bisschen selbst Hand anlegen und muss nicht alles von der Stange kaufen ?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »sixshooter« (10. Juli 2008, 12:05)


46

Donnerstag, 10. Juli 2008, 12:46

Zitat

Original von TheFlashBang Der Gesetzgeber hat den Begriff von "geschlossen" auf "verschlossen" geändert. Die Wortklaubereien pack ich jetzt nicht mehr aus, davon gibt es genug im anderen Thread. Aber rein von der logischen Überlegung her, kann der Gesetzgeber damit doch kaum einen Streifen Packband gemeint haben.


Da der "Gesetzgeber" in diesem Fall vollkommen fachfremde Nichtjuristen waren (wir erinnern uns an die Empfehlungen aus 838-1-07, der Änderungsantrag von "geschlossen", eingebracht von den Fachleuten, in "verschlossen" wurde durch den Ausschuss für Frauen und Jugend formuliert), solltest Du da nicht allzuviel fachlich korrekte Hintergedanken oder gar ein ganzheitliches Durchdenken erwarten.

Die Absicht des Gesetzgebers war eine andere als das, was jetzt im Gesetz steht.

Und die Wortklauberei ist leider notwendig, denn nichts anderes findet im Fall der Fälle statt. Damit steht und Fällt ein Verfahren.

Zitat

Original von TheFlashBang
Warum könnte er aber ein Schloss gemeint haben? Immerhin ist es ja egal, ob der Mensch mit der Waffe im "Behältnis" jetzt schnell das Pappband abpopelt oder schnell das Schloss aufschließt. Immerhin HAT er ja den Schlüssel!
Der Sinn könnte darin liegen, dass Dritte sich die Waffe nicht schnell zunutze machen können. Das Paketband könnten sie schnell abreißen, dann das Magazin einlegen (eventuell vorher noch schnell Patronen rein) und los gehts. Ist vom Zeitaufwand her nicht allzu wild, wobei man das entweder unerkannt machen muss oder den Gewahrsamsinhaber der Waffe vorher noch irgendwie davon abhalten, einzugreifen (einschließen oder sowas).
Bei einem Schloss ist das schon deutlich schwerer. Hier könnte z.B. ein Beobachter oder der Gewahrsamsinhaber selbst noch schnell die Polizei alarmieren und/oder den Dritten sogar stoppen bevor er an die Waffe kommt und selbige schussbereit machen kann.


Ich habe schon solche Baumarkt-Koffer aufgemacht, das geht schnell und braucht nur mittelmässige Gewalt, genauso wie der Billig-Reisverschluss eines Billig-Futterals mit Schlösschen für eine Handvoll Euro schneller aufgibt als es das "zugriffsbereit" i.S.d. WaffG gerne hätte.



Zitat

Original von TheFlashBang
Darüber reden wir doch schon die ganze Zeit. Laut Legaldefinition im WaffG ist eine Waffe

Zitat

[...] nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.



Das wäre aber bereits der abgeschlossene Kofferraum.

Aber da steht auch, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann, das Aufreissen eines Billig-Futterals oder -Koffers ist nur einer und vergleichbar mit dem Aufschneiden eines rundum verklebten Kartons.

Zitat

Original von TheFlashBang
Deine Argumentation dreht sich damit irgendwie im Kreis. Am verschlossenen Behältnis führt nichts drumrum.


Es geht um die Frage, ob für das "verschlossen" sein ein Schloss notwendig ist. Das wird hier mehr oder minder felsenfest behauptet, findet aber keine wasserdichte Unterstützung im Gesetzestext. Die Vorstellungen des Ausschusses für Frauen und Jugend sind mir dabei herzlich egal.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Carlos« (10. Juli 2008, 13:11)


TheFlashBang

unregistriert

47

Donnerstag, 10. Juli 2008, 17:32

Warum soll ein verschlossener Kofferraum ein verschlossenes Behältnis sein? Ich kann hier auch nur auf die Erläuterungen des §243 zurückgreifen. Im WaffG selbst steht dazu nichts. Wenn man aber auf diese Erläuterungen zurückgreifen will, dann sollte man das auch konsequent tun, da hier das "verschlossene Behältnis" nach absolut herrschender Lehrmeinung und Rechtsprechung ein Schloss benötigt.


Das Argument, dass die Änderung des Wortlautes vom "Ausschuss für Frauen und Jugend" gebracht wurde, ist durchaus valid. Dies steht meinen Überlegungen in dieser Hinsicht tatsächlich entgegen.


Die Wortklauberei ist natürlich nötig, aber ich wollte diesmal eben gerade KEINE anfangen, sondern einen anderen Argumentationsansatz wählen. Ich wäre über einen Post im anderen Thread sehr dankbar, da ich noch keine Reaktion auf meine Wortklauberei dort erhalten habe. Die dortige Argumentationsführung ist aber bisher das stärkste Standbein meiner Position. Deswegen wäre mir in diesem Bereich Kritik und Gegenmeinungen sehr willkommen.


Dass sich deine Argumentation im Kreis dreht bezog sich auch nur auf den einen von mir zitierten Satz und nicht auf deine Posts generell. Man kann schlecht sagen "Denken wir mal nicht drüber nach, ob man ein Schloss braucht oder nicht. Denken wir lieber darüber nach, was 'verschlossen' bedeutet". Das dreht sich wirklich im Kreis.

Ungeachtet dieses einen Satzes finde ich deine Argumentation durchaus gut und lese deine Posts sehr gerne, da sie auch meinen Gedankenhorizont erweitern und mich auf neue Ideen bringen.

Gruß
- Flash

48

Donnerstag, 10. Juli 2008, 18:09

Zitat

Original von TheFlashBang
Warum soll ein verschlossener Kofferraum ein verschlossenes Behältnis sein?


Weil er ein mit einem Schloss gesichertes Behältnis ist.

Vorraussetzung ist dabei, dass ich nicht mit geringem Aufwand via umklappbare Rückwand an die Gegenstände im Kofferraum komme. Aber selbst dann ist abhängig vom Aufwand ein Gegenstand irgendwann nicht mehr zugriffsbereit, da er bei notwendigem Rumkraxeln im Kofferraum eben nicht wie im WaffG gefordert unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.

Ich finde grade nicht die nach wie vor noch gültige Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Waffengesetzes (nicht die Allgemeine), in der Zugriffsbereit noch etwas detaillierter definiert ist - seit ich glaube 2002 ist der Gesetzgeber nicht in der Lage gewesen, trotz mittlerweile 2! Waffengesetzänderungen diese Vorschrift zu aktualisieren. Eigentlich ein Armutszeugnis. Und der Grund, warum derzeit jeder machen kann, was er will...

/edit: Doch noch auf der Platte gefunden:

Zitat

WaffVwV
35.6.2
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen
Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem
Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen
oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges
mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt ( z.B. in
einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen wird.


Der Entwurf der neuen WaffVwV aus dem Jahr '06 (nicht verabschiedet worden), sagt dann:

Zitat

WaffVwV-Entwurf, Bundesdrucksache 81/06
12.3.3.2
Auf dem Weg z. B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher –
unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten
Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden.
Dies bedeutet, dass sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert
werden muss.

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition
oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin
oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt
ist.
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen
in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder
in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen
Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.
Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.
B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral
oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum)
mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht
zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung
einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen
kann. Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender
Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin
eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,
für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis
verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad,
Kraftfahrzeug) ist unerheblich.


Hier könnte sich die Schloss-Fraktion freuen, denn hier wird das erste Mal ein Schloss explizit erwähnt - damit könnte ich auch leben. Aber wir erinnern uns, diese WaffVwV wurde eben nicht verabschiedet, derzeit ist die obere noch aktuell.

Hier findet sich dann auch der PKW-Kofferraum, netterweise wird hier die umklappbare Rückbank direkt mal ignoriert, dafür aber Kombis, bei denen man u.U. genauso schwer an etwas im Kofferraum kommt (Gepäckgitter, Abdeckung) gleich mit angezählt.

Soviel zum Sachverstand des Gesetzgebers.

Sprung in die nahe Vergangenheit:


Zitat

Ursprünglicher WaffG-Entwurf, Bundesdrucksache 81/06

<...>

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“

<...>

[Aus der Begründung:]

Die neu aufgenommen Definitionen der Begriffe „schussbe- reit“ und „zugriffsbereit“ (Dreifachbuchstabe bbb) sollen be- stehende Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, ausräumen.
Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätz- lich nicht zugriffsbereit.


Das war die eigentliche Intention des (fachlich versierten) Gesetzgebers, Auftritt Ausschuss für Frauen und Jugend, Bühne hinten Links...


Hier findet sich übrigens eine Faustformel, ich bin gespannt, ob die es evtl. in die kommende WaffVwV schafft, zu wünschen wäre es, weil ausreichend praxisnah.

Der Bullshit, der durch die Einmischung... äh... Anhörung der Ausschüsse jetzt entstanden ist, ist wieder typisch für Deutschland und zeigt, wie wenig durchdacht Gesetze dieses Landes sein können, vor allem dann, wenn man reflexhaft versucht, undbeding etwas Verschlimmbessern zu müssen, weil ist halt so.

Die tatsächliche Reduzierung der Gefährdung der Allgemeinheit bzw. die vom Fachausschuss FJ behauptete Gefahr, dass es andernfalls "leicht möglich sei, Schusswaffen zu erlangen" ist rein aus der Luft gegriffen, mit keinerlei Statistik belegbar und einfach nur eine Behauptung, auf deren Basis einfach mal Gesetze geändert werden.

Schön auch die Anmerkung des Fachausschusses für Innere Angelegenheiten:

"Die Formulierung „verschlossen“ hingegen ist eindeutig." Ach, ist sie das? :roll:


Zitat

Original von TheFlashBang
da hier das "verschlossene Behältnis" nach absolut herrschender Lehrmeinung und Rechtsprechung ein Schloss benötigt.


Ich sage, es braucht einen Verschluss, kein Schloss.

Hätte man ein Schloss haben wollen, so hätte man dies in's Gesetz schreiben müssen. Hat man aber versäumt.

Es gibt noch andere Verschlüsse neben Schlössern. Daher habe ich weiter oben auch auf die Zugriffsbereitschaft und deren Definition verwiesen, denn ein wie auch immer gearteter Verschluss bedeutet weitere notwendige Handgriffe und entfernt damit die Waffe vom Zustand der Zugriffsbereitschaft.

Zitat

Original von TheFlashBang
Ungeachtet dieses einen Satzes finde ich deine Argumentation durchaus gut und lese deine Posts sehr gerne, da sie auch meinen Gedankenhorizont erweitern und mich auf neue Ideen bringen.

Gruß
- Flash


Mehr will ich auch eigentlich gar nicht.

Ein Schloss an seinen Waffenkoffer zu machen tut ja auch nicht weh - ich mache das soweit möglich auch nicht anders - allerdings geht es da um scharfe Schusswaffen.

Was mich stört ist die Überinterpretation von Gesetzen.

Es ist schon schlimm genug, was der Gesetzgeber für einen Unsinn in's Waffengesetz packt, während wirklich relevante Punkte schlichtweg ausgelassen werden. Da brauch sich die Personengruppe der legalen Waffenbesitzer (und dazu gehört auch der Airsoftbesitzer) in vorauseilendem Gehorsam mehr aufbürden als das Gesetz tatsächlich fordert.

Und wer so dumm und akut inkompetent ist, nichtmal eindeutige Gesetze zu formulieren, dem gehört es prinzipiell nicht anders. :schimpf: :roll:

Daher spiele ich bei gerade diesem Thema gerne den "Quertreiber", der aber Recht hat bzw. dem man zumindest nicht zeigen kann, dass er Unrecht hat. ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Carlos« (10. Juli 2008, 18:38)


TheFlashBang

unregistriert

49

Donnerstag, 10. Juli 2008, 19:52

Bitte nicht aus dem Kontext gerissen zitieren.

Zitat

Original von TheFlashBang
Warum soll ein verschlossener Kofferraum ein verschlossenes Behältnis sein? Ich kann hier auch nur auf die Erläuterungen des §243 zurückgreifen. Im WaffG selbst steht dazu nichts. Wenn man aber auf diese Erläuterungen zurückgreifen will, dann sollte man das auch konsequent tun, da hier das "verschlossene Behältnis" nach absolut herrschender Lehrmeinung und Rechtsprechung ein Schloss benötigt.

Das war im Kontext zum §243 StGB, nicht zum WaffG!

Allerdings zeigen mir die WaffVwV-Schnipsel, die du gepostet hast, dass hier tatsächlich am §243 StGB angeknüpft wurde. Leider ist die Kofferraumformulierung sehr... holprig, ums mal sanft auszudrücken. Ein Kofferraum ist nicht nur beim Kombi kein für uns effektives verschlossenes Behältnis. Hier müsste es schon der Kofferraum einer Limousine sein. Die Herren WaffVwV-Erschaffer haben da nämlich offensichtlich ziemlich blatant aus dem §243 kopiert. Für Diebstähle hätten sie recht. Beim Transport einer Waffe darf der Kofferraum nicht von innen zu erreichen sein. Denn sonst hat man effektiv kein "verschlossenes Behältnis" mehr, wenn man den Kofferraum öffnet (gut, wäre bei der Limousine auch so) oder auch wenn man einfach nur eine Tür öffnet. Damit würde man sie dann erlaubnispflichtig führen.

Alles in allem bekräftigt dein Post meine Ansicht eigentlich eher. Dass es Schwachsinn und völlig übertrieben ist, da muss ich dir beipflichten. Aber so wie ich es sehe ist es rechtliche Realität.



Das mit dem "verschlossenes Behältnis" braucht im §243 ein Schloss war eher Faulheit von mir. Korrekt müsste es heißen "ein Schloss oder eine diesem vergleichbare Sicherheitsvorrichtung".

Genauer nachlesen kannst du das hier:
Änderung des WaffG zum 01.04.08


Gruß
- Flash


Edit: Dämliche Quotes wollen nicht funktionieren...

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »TheFlashBang« (10. Juli 2008, 19:53)


50

Donnerstag, 10. Juli 2008, 21:04

Zitat

Original von TheFlashBang
Beim Transport einer Waffe darf der Kofferraum nicht von innen zu erreichen sein. Denn sonst hat man effektiv kein "verschlossenes Behältnis" mehr, wenn man den Kofferraum öffnet (gut, wäre bei der Limousine auch so) oder auch wenn man einfach nur eine Tür öffnet. Damit würde man sie dann erlaubnispflichtig führen.


Die eigentliche Intention des Gesetzes war aber wie oben erwähnt die Zugriffsbereitschaft mit wenigen Handgriffen und wenigen Sekunden zu verhindern, nicht, dass der Waffentransportierende einen tragbaren Waffensafe mit sich rumwuchten muss.

Öffnen kann der rechtmässige Besitzer auch seinen Koffer mit Schloss, das Argument, dass man den Kofferraum einfach öffnen kann ist also hinfällig.

Wie gesagt - hier gehen schon eigentliche Absicht und letztendlicher Wortlaut auseinander, weil viele Köche (oder solche, die sich dafür halten) den Brei verdorben haben.

TheFlashBang

unregistriert

51

Donnerstag, 10. Juli 2008, 22:14

Naja, dass Absicht und Wortlaut auseinandergehen würde ich noch nicht mal sagen.
Es sind Grenzfälle in denen die Regelungen unsinnig werden.

Die Intention des Gesetzgebers war nicht nur, dass der Träger die Waffe nicht schnell einsatzbereit haben darf, sondern auch andere sollen diese Möglichkeit nicht haben.
Wir können auch gerne einen separaten Thread öffnen und dort über Sinn und Unsinn des WaffG samt Verbesserungsvorschlägen diskutieren.

Konkret geht es hier aber um die Erforschung der tatsächlichen Rechtslage. Vor diesem Hintergrund stehe ich weiter zu meiner Aussage von oben. Auch sehe ich meine Vermutung, dass die Politiker bei der Ausarbeitung der Änderungen stark auf den §243 StGB geschielt haben, bestätigt.

52

Donnerstag, 10. Juli 2008, 22:25

Keiner der Politiker, die für den endgültigen Wortlaut des Gesetzes verantwortlich sind, wird diesen Paragraphen auch nur kennen - woher was kommt, haben wir ja vorhin schonmal beleuchtet.

Die Begründung des WaffG-Entwurfes '08 zielt auf die 3-Sekunden-3-Handgriffe-Definition ab, was Du wiederum meinst, war der Entwurf zur WaffVwV aus dem Jahr '06 - der entspricht tatsächlich eher der von Dir herangezogenen Definition aus dem StGB aber wurde wie bereits erwähnt nicht verabschiedet und ist damit hinfällig.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Carlos« (10. Juli 2008, 22:28)


TheFlashBang

unregistriert

53

Donnerstag, 10. Juli 2008, 22:41

Ich glaube, du bist dir nicht bewusst, dass ein sehr großer Teil der Politiker studierte Juristen sind...

Aber du hast richtig erfasst, dass meine Schlussfolgerung auf dem 06er WaffVwV basiert. Nur weil er keine rechtliche Geltung erlangt hat heißt das nicht, dass man daraus keine Schlussfolgerungen ziehen kann. Wir erforschen gerade, woher der Begriff des "verschlossenen Behältnisses" kommt. Da finde ich es schon sehr interessant, dass scheinbar parallel auch in anderen waffenrechtlichen Bereichen Begriffe aus dem 243 genommen wurden.

Es stimmt, dass die Zugriffsbereitschaft nach dem schnellen In-Anschlag-Bringen definiert ist. Wir wollen die Waffe aber gerade nicht zugriffsbereit haben. Lustigerweise ist exakt dieser Begriff ebenfalls legaldefiniert mit "befindet sich in einem verschlossenen Behältnis".

Meines Erachtens ist das auch etwas dumm gewählt, da ich zwischen beiden Legaldefinition durchaus Spielraum sehe. Zur Veranschaulichung die gegenteiligen Aussagen (grobe Formulierung, damit es kurz und prägnant ist):

Zugriffsbereit: Befindet sich außerhalb eines verschlossenen Behältnisses
Nicht zugriffsbereit: Nicht unmittelbar In-Anschlag-Bringbar

Damit wird es deutlicher, dass die Definition ungelungen ist.
Dies hilft uns aber leider nicht weiter, da wir mit dem arbeiten müssen, was vorgegeben ist.


Und im Zusammenhang mit der offensichtlichen Anlehnung an den 243 würde ich eben auch das verschlossene Behältnis nach diesem ausrichten.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »TheFlashBang« (10. Juli 2008, 22:42)


54

Donnerstag, 10. Juli 2008, 22:48

Ich bin mir duchaus bewusst, dass einige Politiker studierte Juristen sind, aber die sitzen dann meist auch nicht in den Abschiebe-Ausschüssen für... politischen Ausschuss eben.

Und dass selbst (irgendwann mal studierte) Juristen in zuverlässiger Regelmässigkeit absoluten Bockmist bei der Formulierung von Gesetzen bauen, hat man ja grade erst wieder in Hessen gesehen. :roll:

Zitat

Original von TheFlashBang
Meines Erachtens ist das auch etwas dumm gewählt, da ich zwischen beiden Legaldefinition durchaus Spielraum sehe.


Den siehst Du nicht nur, der ist eben gegeben - darum geht es mir die ganze Zeit. ;)

Und es gibt grundsätzlich erstmal keinen Grund, unbedingt mehr zu machen als unbedingt notwendig. Warum? Weil man es kann.

TheFlashBang

unregistriert

55

Donnerstag, 10. Juli 2008, 22:55

Ähhm, das sehe ich anders. Und zwar aus zwei Gründen:

Grund 1: Im §12 ist von "nicht zugriffsbereit" die Rede. Damit greift im Zweifelsfall die Legaldefinition von "nicht zugriffsbereit" und nicht die umgedrehte von "zugriffsbereit"

Grund 2: §42a spricht überhaupt nicht von "nicht zugriffsbereit", sondern enthält einfach direkt und ganz blatant die Aussage "muss im verschlossenen Behältnis sein" (und damit die Legaldefinition von "nicht zugriffsbereit").


Darauf wollte ich eigentlich die ganze Zeit hinaus.
(Kann es sein, dass wir teilweise aneinander vorbeigeredet haben?)

Es ist prinzipiell völlig egal, wie viele Griffe man für was braucht. Wichtig ist die Frage, was ein "verschlossenes Behältnis" ist. Das ist wirklich der Dreh- und Angelpunkt der gesamten Diskussion. Und da spricht meines Erachtens deutlich mehr für die Schloss-Meinung.


Edit: Hoppla, hab mein Fazit vergessen. Deswegen würde ich die ASG nur mit Schloss transportieren. Warum? Weil es rechtlich sicherer ist und (meines Erachtens) der vorzugswürdigeren Meinung entspricht. Die Aussage "weil man es kann" ist ziemlich gewagt. Denn, kann man es wirklich (rechtlich)?


Edit2: Außer uns scheint niemand mehr was posten zu wollen. Kann wohl keiner mehr mitansehen :-)

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »TheFlashBang« (10. Juli 2008, 23:00)


sniper

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56

Donnerstag, 10. Juli 2008, 23:35

Ihr wiederholt euch nur immer wieder.
Der eine meint es wäre das sicherste mehr zu tun als drin steht (Schloß) der andere ist gegen vorauseilenden Gehorsam, der unnötig ist, wenn er nicht verlangt wird.

Letztendlich folge ich persönlich Carlos Argumentation, weil er einfach den größeren Erfahrungsschatz und (imo) das größere Fachwissen hat. Nichtsdestotrotz ist es wirklich das einfachste ein kleines Schloß an meiner Waffentasche zu haben (eine Waffe in OVP transportiere ich zwecks Verkaufsübergabe am Wochenende aber lediglich mit Kabelbinder gesichert in eben genannter OVP).
Beides reißt mir nun kein Bein aus und etwas guter Wille ist ersichtlich, trotzdessen das WaffG es nicht explizit verlangt.

Aber das Internet ist doch dafür da, dass wir 10 Seiten darüber lesen können, also warum nicht tun? :super:


"Associate yourself with men of good quality if you esteem your reputation; for 'tis better to be alone than in bad company" -George Washington

TheFlashBang

unregistriert

57

Donnerstag, 10. Juli 2008, 23:58

Ich meine nicht, dass es das sicherste ist, mehr zu tun. Es IST das sicherste. Und das war nur ein Rat für die Leute, die sich unschlüssig sind. Aber darüber geht die Diskussion ja nicht.

Meines Erachtens wird das Schloss ziemlich klar gefordert. Keine der beiden Seiten kann aber 100%ige Argumente anführen. Ob Carlos überlegene Erfahrung oder das größere Fachwissen hat, kann ich nicht beurteilen. Ich muss zugeben, dass während meiner Juristenausbildung das Waffenrecht etwas kurz kam. Die allgemeinen Grundsätze dürften aber trotzdem Anwendung finden.

Aus Carlos' Argumentation meine ich herauslesen zu können, dass er sich sehr intensiv mit der Materie beschäftigt hat (das meinst du vielleicht mit überlegene Erfahrung), er aber scheinbar keine juristische Ausbildung hat, da teilweise die Schlussfolgerungen nicht ganz sauber sind. Er hat sich aber definitiv mehr ins Waffenrecht eingelesen. Ich konzentriere mich nur auf bestimmte Aspekte. Insgesamt macht es mir viel Spaß mit ihm zu diskutieren (notfalls auch über 10 Seiten).


Was mich aber etwas schockiert hat, ist:
Warum machst du dir nicht ein eigenes Bild sondern übernimmst das von dem User, den du persönlich für den kompetenteren hältst? So haben sich doch viele der Airsoftlegenden in den Foren verbreitet, was schlussendlich in einigen Bereichen zu einer absoluten Fehlinformierung geführt hat.


Ich kann sehr gut damit leben, dass man meiner Argumentation nicht folgen will, weil sie als nicht überzeugend erachtet wird. Aber man sollte sich hüten, einfach die Meinungen anderer zu übernehmen. Das gilt sowohl für seine, als auch für meine, als auch für die eines jeden Users. Vielleicht rührt daher die Rechtsverdrossenheit bei den Airsoftlern... wobei, wohl eher doch von der etwas "ungünstigen" Rechtslage.



Nichtsdestotrotz warte ich immernoch auf einen Konter wegen dem §243

58

Freitag, 11. Juli 2008, 00:18

Ich werde und kann Dir auf (D)einen StPO-Paragraphen keinen Konter geben. Sicherlich ist es möglich, sich an dessen Interpretation zu orientieren, allerdings ist es genauso legitim, sich an der bisherigen Auslegung und VwV-Lage des WaffGs zu orientieren.

Bis die ersten Verfahren aufgrund von Vorfällen und Verstössen gegen §42a und §12 WaffG geführt sind oder irgendwann vielleicht doch einmal eine aktualisierte WaffVwV verfasst und rechtsgültig wird, steht erstmal nur fest, was wirklich im Gesetzestext steht.

Man sieht ja, dass man ein Schloss in so einen Text formulieren kann, wenn man es will. Getan wurde es nicht.

Und last not least gibt es nicht nur eine Differenz zwischen Gesetzesabsicht und Gesetzestext und evtl. Auslegungen - ganz "unten" steht immer noch als erste Stufe der Polizist, der einen Vorfall aufnimmt - bis die juristischen Feinheiten von ge- bzw. verschlossen da ankommen, wird noch ein wenig Zeit vergehen.

Kurz zu mir - ich hab' zwar ein paar Rechts-Vorlesungen besucht und erfolgreich abgeschlossen, aber bin nichtmal im Ansatz ausgebildeter Jurist, kann aber zumindest Gesetze recht brauchbar erfassen und schnell Querchecken - mehr als das brauche ich meist auch nicht. Last not least führe ich aber seit etwa einem Jahrzehnt scharfe Schusswaffen und bin mit der Thematik von Führen und Transport und deren Auslegung gezwungenermaßen recht vertraut, auch über die Grenzen des Eigenen Bundeslandes aber auch Deutschlands hinweg. Daher auch meine Überzeugung, dass vernünftiges Auftreten und sichtbar vernünftiger Umgang mit dem Material bei einer Kontrolle weitaus wichtiger sind als Schlösschen und Köfferchen - die Feinheiten kennt sowieso nur ein kleiner Teil der Beamten, so traurig das ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Carlos« (11. Juli 2008, 00:19)


sniper

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Freitag, 11. Juli 2008, 01:48

Zitat

Original von TheFlashBang

Was mich aber etwas schockiert hat, ist:
Warum machst du dir nicht ein eigenes Bild sondern übernimmst das von dem User, den du persönlich für den kompetenteren hältst? So haben sich doch viele der Airsoftlegenden in den Foren verbreitet, was schlussendlich in einigen Bereichen zu einer absoluten Fehlinformierung geführt hat.

Ich kann sehr gut damit leben, dass man meiner Argumentation nicht folgen will, weil sie als nicht überzeugend erachtet wird. Aber man sollte sich hüten, einfach die Meinungen anderer zu übernehmen. Das gilt sowohl für seine, als auch für meine, als auch für die eines jeden Users. Vielleicht rührt daher die Rechtsverdrossenheit bei den Airsoftlern... wobei, wohl eher doch von der etwas "ungünstigen" Rechtslage.


Freundchen, du bewegst dich da grade auf sehr dünnem Eis. :mata:
Du redest hier nicht mit jemanden der erst seit 2 Jahren dabei ist. Ich habe schon Airsoft gespielt, da hast du sehr wahrscheinlich noch mit Lego gebaut. Also mal ganz vorsichtig von wegen ich wäre uninformiert oder hätte keine eigene Meinung.

Wie ich oben bereits schrieb. Ich mache Schlösser und Kabelbinder um meine Transportbehältnisse. Nicht, weil das das Gesetz explizit verlangt, sondern weil ich es für ein Zeichen guten Willens halte.
Ansonsten teile ich Carlos Auffassung lediglich, muß ihn deshalb nicht extra wiederholen nur um dir aufzuzeigen, dass ich seiner Argumentation eher folge als deiner.

Und wenn man Argumente ständig wiederholt werden sie auch nicht wahrer. :roll: Also nicht wundern, wenn hier keiner mehr Lust hat gegen Windmühlen zu kämpfen.
Das setzt sich eh in vielen anderen Bereichen des deutschen Rechts uns betreffend fort. Von der Definition einer Schießstätte, Combat Shooting, spielen in D etc. pp.

Ein Ergebnis wird dieser Diskussion auch keines folgen.

Schlußendlich ist auch deine Interpretation nur dieses. Keine feststehenden Tatsachen. Von daher kann hier nichts Falsches verbreitet werden, weil es nichts Richtiges gibt. :roll:


"Associate yourself with men of good quality if you esteem your reputation; for 'tis better to be alone than in bad company" -George Washington

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Freitag, 11. Juli 2008, 10:50

Zitat


Wie ich oben bereits schrieb. Ich mache Schlösser und Kabelbinder um meine Transportbehältnisse. Nicht, weil das das Gesetz explizit verlangt, sondern weil ich es für ein Zeichen guten Willens halte.

Richtig so.
Bei Waffen verstehen die meisten Behörden keinen spass...aber die Kollegen sind tatsächlich überall anders. meistens da wo wenig zu tun ist. da wird sich dann auch an so einer "Kleinigkeit" aufgehängt.
Ich kenne bei uns am Dorf einige Polizisten schon Ewigkeiten, entweder durch ihre Kinder,Jagd oder durch den Schützenverein (jage seit ich 16 bin).
Es hängt immer auch vom Träger der Waffen ab, wenn da einer klug rum scheißt oder gar unfreundlich wird finden die immer was, das Gesetz ist so schwammig das zumindest in Hessen/Bayern viele Polizisten sich selber nicht sicher sind und da gehen die auf Nummer sicher.
Mir hat mal einer gesagt (Thema echte Waffe) "wenn die scheiße drauf sind können die dir immer Stress machen".
Das ist ein Dorfscherrif der Trinker Leistungklasse, jetzt mal [gedanke] will der Samstag einen Heben und da drücken die dem eine Schicht rein weil "spinner mit knarren durch den Wald rennen wollen".......[/gedanke]
Mir ganz persönlich ist es egal ob ich recht habe oder nicht, ich Fahr die Waffe ja nicht zum Spass durch die Gegend sondern weil ich wohin will und mich nicht stundenlang mit Polizisten rumschlagen möchte die schon seit Jahren keinen Sex mehr hatten ergo:
-minimum stabile Tasche besser Koffer
-Schloss dran wenn nicht abschließbar
-Kofferaum
.....sorgenfrei und gut, wer sich das nicht leisten kann sollte sich ein anderes Hobby suchen.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Rhoenschaf« (11. Juli 2008, 10:52)